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Contents : 747.301 bereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen vom 13. Mai 1878 Nachdem die grossherzoglich badische Regierung und die Regierungen der schweizerischen Kantone Schaffhausen und Thurgau beschlossen haben im Anschlusse an den Staatsvertrag betreffend die Schiffahrts- und Hafenordnung f r den Untersee und Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 11./17. Februar 1868 1) ber die Ausf hrung des Art. 2 lit. c desselben eine Spezialverhandlung zu veranstalten wurden zu diesem Zwecke als Kommittierte ernannt: f r das Grossherzogtum Baden der grossh. Baurat Honsell in Karlsruhe f r den Kanton Schaffhausen Regierungsrat Moser-Ott von und in Schaffhausen f r den Kanton Thurgau Regierungsrat J. L. Sulzberger von und in Frauenfeld welche nach eingehender Pr fung und Er rterung der massgebenden Sachverh ltnisse unter Vorbehalt der Ratifikation durch die zust ndigen Regierungen ber nachstehende Vollzugsanordnungen sich vereinbart haben: 1. Da diejenigen Strecken der vorerw hnten Gew sser welche ein ver nderliches Fahrwasser haben von der Regierung des Staates in dessen Gebiet die betreffende Stromstrecke gelegen ist durch Baaken ( Wiefen ) deutlich bezeichnet werden m ssen die grossherzogliche Regierung bis anhin die Abteilung des Rheinflusses welche von Konstanz bis oberhalb Gottlieben sich hinzieht sowie der dortseitigen Ufer des Untersees weil zu ihrem Territorium geh rig und ebenso die Regierung von Thurgau den Stromteil von Gottlieben bis gegen Ermatingen hin welcher sich auf ihrem Gebiete befindet vertragsgem ss von sich aus und auf eigene Rechnung besorgt haben so werden diese Regierungen in gleicher Weise auch weiter die erforderliche Verbaakung vornehmen lassen. GS VI S. 165 Rechtsbuch 1964 Nr. 302. Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2000 1 747.301 Wiefen im Rhein und Untersee 2. 1 Anbelangend die weitere oder sogenannte untere Strecke des Rheins welche von Stiegen und Eschenz an bis Schaffhausen vorfindlich ist so erachten die s mtlichen benannten Regierungen die sachbez gliche Aufgabe als eine gemeinsame und eine m glichst einheitliche Vollziehung derselben als durch erhebliche sachliche Interessen geboten. 2 Im Hinblick nun auf die nach Art. 1 dieser bereinkunft ohnehin den Regierungen von Baden und Thurgau zukommenden Ausf hrungsarbeiten bernimmt die Regierung des Kantons Schaffhausen die hief r n tige Verbaakung dieser ganzen Strecke und macht sich anheischig dieselbe v llig nach Massgabe des eingangs erw hnten Vertrages jederzeit befriedigend und klaglos erstellen unterhalten und dazu namentlich kr ftige und leicht sichtbare Wiefen ( Baaken ) verwenden zu lassen. 3. F r diese Arbeit h lt die letztgenannte Regierung Rechnung gibt den brigen mitbeteiligten Beh rden hievon von Zeit zu Zeit wenn m glich allj hrlich von den Ergebnissen spezielle Kenntnis auf Wunsch mit Abschriften der betreffenden Ausweisungen begleitet und bernimmt selbst ein Dritteil der sich ergebenden Kosten auf eigene Rechnung. Ein weiteres Dritteil wird ihr jeweils bef rderlich von Seite der grossherzoglichen Regierung von Baden ebenso ein ferneres Dritteil von der Regierung von Thurgau verg tet und da diese Angelegenheit von Seite des Kantons Schaffhausen auch in den letzten Jahren besorgt worden ist so hat soweit es noch nicht geschehen ist Verg tung in gleicher Weise und nach demselben Massstabe zu erfolgen. 4. 1 Die gegenw rtige bereinkunft tritt vom 1. Juli dieses Jahres an in Kraft und kann auf Begehren eines Teils jederzeit einer Revision unterstellt werden. 2 Ein diesfallsiges Verlangen ist indessen stets ein Jahr vor dem Ablauf dieser Vereinbarung zur Geltung zu bringen. Fussnoten: 1) BS 13 442 ersetzt durch den Staatsvertrag ber die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 1. Juni 1973 SR 0.747.224.31. 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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