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Contents : Richtlinien zur F rderung von Ma nahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 26.November 2003 Bundesanzeiger Nr. 234 Ausgegeben am Sonnabend dem 13. Dezember 2003 1 Zuwendungszweck 1.1 Im Interesse einer zukunftsf higen nachhaltigen Energieversorgung und angesichts der nur begrenzten Verf gbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gr nden des Umweltund Klimaschutzes ist es erforderlich den Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien im Energiemarkt zu erh hen. Dazu muss die Marktdurchdringung von Technologien der erneuerbaren Energien gest rkt werden. Hierzu bedarf es eines Anreizes solche Technologien zu nutzen. Deshalb f rdert der Bund den st rkeren Einsatz erneuerbarer Energien nach Ma gabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zusch sse oder Teilschulderlasse zur vorzeitigen teilweisen Tilgung von aus Eigenmitteln der Kreditanstalt f r Wiederaufbau (KfW) bereitgestellten langfristigen zinsg nstigen Darlehen: Solarkollektoranlagen Photovoltaikanlagen f r Schulen Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse Biogasanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung bis 70 kW und Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie. Biogasanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung gr er 70 kW Wasserkraftanlagen sowie Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse zur kombinierten W rme- und Stromerzeugung werden im Rahmen des von der KfW festzulegenden Zusagevolumens mit Darlehen aus Eigenmitteln gef rdert. Ein zentrales Ziel der F rderung nach diesen Richtlinien ist es durch Investitionsanreize f r private Nutzer zum Teil f r ffentlich-rechtliche Antragsteller beim Programm "Sonne in der Schule" f r Schulen den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt zu st rken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung deren Wirtschaftlichkeit beizutragen. Im Interesse dieser Zielsetzung werden die F rders tze technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinien j hrlich berpr ft um sie der Marktentwicklung anzupassen. 1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbeh rde entscheidet aufgrund ihres pflichtgem en Ermessens. Die Gew hrung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verf gbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. ... -22 Gegenstand der F rderung 2.1 F rderf hig sind: 2.1.1 Die Errichtung von Solarkollektoranlagen und die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen einschlie lich Speicher- und Luftkollektoren zur Warmwasserbereitung zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozessw rme soweit - mit Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren - die Anlagen mit einem geeigneten Funktionskontrollger t bzw. einem W rmemengenz hler ausgestattet sind. 2.1.2 Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Z ndung zur Verfeuerung fester Biomasse zur W rmeerzeugung ab einer installierten Nennw rmeleistung von 8 kW - bei Anlagen bis zu einer installierten Nennw rmeleistung von 50 kW nur soweit es sich um eine Zentralheizungsanlage handelt. 2.1.3 Die Errichtung von Scheitholzvergaserkesseln mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturf hler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehaltes im Abgasrohr) zur W rmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW und ab einer installierten Nennw rmeleistung von 15 kW und sofern im Datenblatt der Anlage nachgewiesen wird dass die Anforderungen an Anlagen nach Nummer 4.3 a eingehalten werden k nnen. 2.1.4 Die Errichtung netzgekoppelter Photovoltaikanlagen (bisheriges Programm Sonne in der Schule ) ab einer installierten Spitzenleistung von 1 kWp (Wattpeak-Nennleistung der Solarmodule nach Herstellerangaben). 2.1.5 Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie ohne bernahme des Bohrrisikos. 2.1.6 Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und W rmeerzeugung (Kraft-W rmeKopplung). 2.1.7 Die Erweiterung Reaktivierung sowie Sanierung zur kologischen Verbesserung von Wasserkraftanlagen bis zu einer installierten elektrischen Nennleistung von 500 kW. 2.1.8 Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur kombinierten W rme- und Stromerzeugung (Kraft-W rme-Kopplung). ... -32.2 Nicht gef rdert werden: 2.2.1 Eigenbauanlagen und Prototypen als Prototyp gelten grunds tzlich Anlagen die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind. 2.2.2 Gebrauchte Anlagen. 2.2.3 Bei Anlagen nach Nummern 2.1.2 / 2.1.3 (Biomasse) - solche die berwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Beund Verarbeitung von Holz dienen - Zentralheizungsanlagen die unter Naturzugbedingungen arbeiten - Anlagen zum Einsatz von Biomasse f r die die Verordnung
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