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Pflichten und Rechte von Fremdsprachigen (Schweiz NZZ Online) 1 von 3 http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/pflichten und rechte von frem... Anzeige Dienstag 24. Februar 2009 14:26:44 Uhr NZZ Online Nachrichten Schweiz 18. Februar 2009 Neue Z rcher Zeitung Pflichten und Rechte von Fremdsprachigen Studie ber pers nliche Integration und staatliche Kommunikation Zwei Juristen haben die Sprachenpolitik mit Blick auf die Einwanderung untersucht. Sie kritisieren Einseitigkeiten bei den Integrationsvorschriften und betonen das ffentliche Interesse dass Fremdsprachige bestimmte Informationen dank bersetzungen verstehen. C. W. Die viersprachige Schweiz und die Integration von Ausl ndern vor allem ber die Sprache sind geradezu Dogmen der eidgen ssischen Politik. Entsprechen sie auch der sprachlichen Realit t des Einwanderungslandes und den Rechten der Einzelnen Alberto Achermann selbst ndiger Migrationsrechtler und J rg K nzli Assistenzprofessor an der Universit t Bern haben den Umgang mit den neuen Sprachminderheiten kritisch untersucht. Ihre Studie von der eine Zusammenfassung vorliegt ist Teil des Nationalen Forschungsprogramms 56 Sprachenvielfalt und Sprachkompetenz in der Schweiz . Ungleicher Druck zum Spracherwerb Als Hauptbefund der beiden Rechtswissenschafter l sst sich festhalten es herrsche ein Ungleichgewicht zwischen Aktivismus bez glich Integrationspflichten von Ausl ndern und geringer Aufmerksamkeit des Gesetzgebers f r das Anliegen einer effektiven Verst ndigung mit Fremdsprachigen. Chance und Stand der Integration sind im Ausl ndergesetz ein wichtiges Kriterium f r die Erteilung von Bewilligungen. Dies ist f r K nzli und Achermann unproblematisch sofern das Recht auf Familienleben gewahrt und niemand diskriminiert wird. Insbesondere k nne aber das Instrument der Integrationsvereinbarung (Verpflichtung zu Sprachkursen) nur bei NichtEU-Angeh rigen und faktisch nur beim Familiennachzug angewandt werden. Auch d rften Spitzenkr fte der Wirtschaft ausgenommen sein. Im Weiteren w re nach Ansicht der beiden Juristen zu pr zisieren welcher Zweck mit Kursen angestrebt wird. Auch fragt sich ob er erreicht werden kann denn bei Erwachsenen ist nach mancher Erfahrung die Integrationsf rderung beispielsweise am Arbeitsplatz erfolgreicher als ein f r sich stehendes Pflicht-Lernprogramm. Eine Systematisierung der Integrationspflichten in einem besonderen Gesetz die Frage ist gegenw rtig in der Bundesverwaltung zu pr fen verspr che nicht unbedingt eine Verbesserung. Wichtig sind f r die Autoren die Ber cksichtigung der individuellen Situationen sowie Anreize wie die im Ausl ndergesetz 24.02.2009 14:26 Pflichten und Rechte von Fremdsprachigen (Schweiz NZZ Online) 2 von 3 http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/pflichten und rechte von frem... vorgesehene vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. (Eine in der Vernehmlassung stehende Revision macht umgekehrt Kenntnisse einer Landessprache ausdr cklich zur Bedingung der Niederlassung.) Achermann und K nzli stellen die Integration als Ziel nicht in Frage machen aber darauf aufmerksam dass schon in der Volksz hlung 2000 neun Prozent der Bev lkerung keine Landessprache als Hauptsprache angaben und dass sich eine wohl zunehmende Zahl von Ausl ndern nur f r eine begrenzte Zeit in der Schweiz aufh lt. In diesen F llen kommt in besonderer Weise die von der Verfassung gew hrleistete Sprachfreiheit zur Geltung. Gleichzeitig besteht ein staatliches Interesse dass bestimmte Weisungen oder Informationen von allen Adressaten verstanden werden. Viele L sungen d rften sich ohne gesetzliche Regelung ergeben. So verbreiten sich aus praktischen Gr nden Piktogramme und Gemeinden publizieren beispielsweise den Abfallkalender in zahlreichen Sprachen. Hingegen sind die im Projekt contakt-net.ch speziell f r Migranten erstellten GemeindeWebsites nicht bersetzt. Die Bauarbeiten-Verordnung des Bundes verlangt explizit dass Arbeitnehmer in ihnen verst ndlichen Sprachen oder Symbolen auf bestimmte Verbote hingewiesen werden. Solche Vorschriften sind aber wie die Untersuchung gezeigt hat im Recht von Bund und Kantonen nur vereinzelt zu finden. Im Sprachengesetz das noch nicht in Kraft ist heisst es: Im Verkehr mit Personen die keine Amtssprache beherrschen verwenden die Bundesbeh rden nach M glichkeit eine Sprache welche diese Personen verstehen. Probleme im Gesundheitswesen Ein allgemeines Recht auf bersetzung bestehe nicht halten die Autoren fest. Doch seien entsprechende staatliche Leistungen allenfalls zur konkreten Verwirklichung von Grundrechten n tig. (Das Ablegen der Fahrpr fung beispielsweise geh rt nicht dazu.) Sogar in der Verfassung aufgef hrt ist der Anspruch auf Begr ndung eines Freiheitsentzugs in einer verst ndlichen Sprache. In Strafverfahren und auch in Schlichtungsverfahren (etwa in Mietoder Arbeitsstreitigkeiten) sind bersetzu
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