File Info : Internationale Strafgerichte | INTERNATIONALE STRAFGERICHTE, PDF, 62 KB EXTERNER LINK ÖFFNET EIN NEUE FENSTER |
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Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Aktueller Begriff Internationale Strafgerichte Die Aufgabe internationaler Strafgerichte besteht in der strafrechtlichen Verfolgung von Personen die gegen elementare Grundlagen des V lkerrechts versto en haben. Die Strafgewalt der bestehenden internationalen Gerichte wird dabei durch den Grundsatz der Subsidiarit t beschr nkt um unter anderem ihre Legitimit t und Arbeitsf higkeit zu st rken. Zu den in Frage kommenden Delikten z hlen daher ausschlie lich besonders schwere Straftaten wie insbesondere V lkermord Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegs- und B rgerkriegsverbrechen. Zudem sind internationale Strafgerichte nur dann zust ndig wenn nationale Gerichte zur Ahndung dieser Verbrechen alleine nicht willens oder in der Lage sind. So wird es nach bewaffneten Konflikten oftmals an unabh ngigen nationalen Strafverfolgungsorganen fehlen. Dies unterscheidet Sachverhalte die bisher internationalen Strafgerichten berantwortet worden sind von den Herausforderungen der strafrechtlichen Verfolgung von Piraterie vor der K ste Somalias. Daher wird die in der politischen ffentlichkeit aufgeworfene Idee einen internationalen Gerichtshofs f r Piraterie zu schaffen von V lkerrechtlern unter dem Aspekt der Subsidiarit t ganz berwiegend skeptisch beurteilt. Derzeit arbeitende internationale Strafgerichte Das Ende des Kalten Krieges erm glichte auch eine Renaissance der Durchsetzung des V lkerstrafrechts durch ein internationales Strafgericht. Als Reaktion auf die schweren Verletzungen des humanit ren V lkerrechts die w hrend des Zerfalls des ehemaligen Jugoslawiens begangen worden waren wurde zun chst 1993 der Jugoslawienstrafgerichtshof in Den Haag errichtet. Nach dessen Vorbild wurde nach den Massakern an der Bev lkerungsminderheit der Tutsi in Ruanda 1994 der Ruandastrafgerichtshof mit Sitz in Arusha (Tansania) gebildet. Mit der Gr ndung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag gelang in der Folge die Etablierung des ersten permanenten internationalen Strafgerichts. Der IStGH nahm 2002 seine Arbeit auf. Schlie lich sind in den letzten Jahren in der Folge von bewaffneten Konflikten weitere internationalisierte" oder hybride" Strafgerichte entstanden die mit internationalen und nationalen Richtern besetzt sind. Beispiele hierf r sind etwa die Strafgerichte im Kosovo die Sonderkammern in Ost-Timor der Strafgerichtshof f r Sierra Leone das Sondertribunal f r den Libanon sowie die Besonderen Strafkammern in Kambodscha. M gliche Rechtsgrundlagen internationaler Strafgerichte Die auch als ad-hoc-Strafgerichtsh fe" bezeichneten Jugoslawien- und Ruanda-Tribunale beruhen auf Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) die dieser auf der Grundlage von Kapitel VII der VN-Charta erlie . Sie sind damit Ma nahmen ... um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen". Gr ndungsinstrument des IStGH ist hingegen das sog. R mische Statut ein multilateraler v lkerrechtlicher Vertrag dem derzeit 110 Staaten angeh ren. Bei den hybriden Gerichten lassen sich im Wesentlichen zwei Rechtsgrundlagen unterscheiden: Die Gerichte in Sierra Leone und Kambodscha beruhen auf bilateralen Vertr gen zwischen den VN und der jeweiligen Regierung. Die Strafjustiz im Kosovo sowie die Sonderkammern in Ost-Timor sind hingegen von einer bergangsverwaltung der VN durch sog. regulations" errichtet Nr. 96/09 (13. November 2009) Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag beh lt sich die Rechte der Ver ffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W Platz der Republik 1 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff Internationale Strafgerichte Seite 2 worden. Das Sondertribunal f r den Libanon wurde schlie lich durch ein Abkommen zwischen den VN und der Libanesischen Republik errichtet dem der Sicherheitsrat mit Resolution 1757 (2007) zustimmte. Organisationsstruktur Alle Gerichte haben eine oder mehrere Hauptverfahrenskammern sowie eine Berufungsinstanz. Beim IStGH und dem Sondertribunal f r den Libanon besteht zus tzlich eine Vorverfahrenskammer bzw. ein Vorverfahrensrichter welche(r) u. a. ber die Zulassung der Anklage entscheidet und Haftbefehle ausstellt. Mit Ausnahme der Sonderkammern in Ost-Timor haben die Gerichte dar ber hinaus jeweils eine Kanzlei die f r die Verwaltung zust ndig ist und eine Anklagebeh rde. Diese ist ein selbstst ndiges Organ der Gerichte und leitet die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung. Anwendbares Recht S mtlichen Gerichten ist gemeinsam dass sie f r die Ahndung von V lkermord sowie spezifisch benannter Kriegs- oder B rgerkriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zust ndig sind. Der IStGH wird zudem f r die Aburteilung des Verbrechens der Aggression zust ndig sein sobald eine Definition dieses Verbrechens durch die Vertragsstaaten erfolgt ist. In den materiellen Zust ndigkeitsbereich der hybriden Strafgerichte fallen neben den genannten Kernverbrechen" des V lkerrechts situationsspezifische Tatbest nde des nationalen Rechts wie beispielsweise in Sierra Leone die Vergewaltigung unter 15j hriger M dchen sowie die Rekrutierung von Kindersoldaten und in Ost-Timor Mord Sexualdelikte und Folter. Eine Sonderrolle nimmt insoweit das Sondertribunal f r den Libanon ein welches ausschlie lich nationales Recht anwendet. Es hat die Gerichtsbarkeit ber die Personen die f r den Anschlag vom 14. Februar 2005 verantwortlich sind bei dem unter anderem der ehemalige libanesische Ministerpr sident Hariri get tet wurde. Die teilweise Anwendung nationalen Rechts ist ein Grund f r die Einbindung nationaler Richter in die hybriden Strafgerichte. Verh ltnis zwischen nationaler und internationaler Gerichtsbarkeit Ausgehend vom Grundgedanken der Subsidiarit t wurde das Verh ltnis zwischen nationaler und internationaler Strafgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgestaltet. Das Statut des IStGH sieht vor dass grunds tzlich die nationale Strafverfolgung den Vorrang hat es sei denn der Staat ist nicht willens oder in der Lage die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuf hren. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind entscheidet der IStGH selbst. Verfahren gegen Personen aus Staaten mit einer funktionierenden und unabh ngigen Strafjustiz werden danach auch nach einer nationalen Verfahrenseinstellung regelm ig unzul ssig sein. Den hybriden Strafgerichten sowie den Jugoslawien- und Ruanda-Tribunalen wurde dagegen aufgrund der Annahme die nationalen Gerichte seien f r die Aufarbeitung und strafrechtliche Verfolgung der Verbrechen nicht in der Lage der grunds tzliche Vorrang vor den nationalen Gerichten einger umt. Sie haben zudem das Recht innerstaatliche Verfahren jederzeit an sich zu ziehen. F r die Jugoslawien- und Ruanda-Tribunale wurde allerdings durch Sicherheitsratsresolution 1503 (2003) eine sog. completion strategy" beschlossen nach der m glichst alle Gerichtsverfahren letztinstanzlich bis Ende 2010 beendet sein sollen. Um diese Zielvorgabe erreichen zu k nnen haben diese Tribunale sich auf die Verfolgung der Hauptverantwortlichen konzentriert und Verfahren geringerer Bedeutung an die nationalen Gerichte abgegeben. Quellen und Literatur: Heiko Ahlbrecht u.a. Internationales Strafrecht in der Praxis Heidelberg 2008. Kai Ambos Internationales Strafrecht 2. Auflage M nchen 2008. Hans-Peter Kaul International Criminal Court in: Wolfrum (Hrsg.) Max Planck Encyclopedia of Public International Law http://www.mpepil.com/ (Stand: 9. November 2009). Stefan Kirsch (Hrsg.) Internationale Strafgerichtsh fe Baden-Baden 2005. Gerhard Werle V lkerstrafrecht 2. Auflage T bingen 2007. Verfasser: RR F. Arndt / gepr. RKn L. Appell Fachbereich WD 2 Ausw rtiges V lkerrecht wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Verteidigung Menschenrechte und humanit re Hilfe
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