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S CHSISCHES STAATSMINISTERIUM F R UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 10 05 10 01076 Dresden Dresden 19.06.2009 Europ ische Kommission Tel.: 0351 564-6772 E-Mail: Henning.Kuschnig@smul.sachsen.de Bearb.: Herr Kuschnig Per E-Mail comp-broadband-guidelines@ec.europa.eu Aktenzeichen: 24-8433.00/107 (Bitte bei Antwort angeben) Stellungnahme zum Entwurf der Leitlinien der Gemeinschaft f r die Anwendung der Vorschriften ber staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau Sehr geehrter Damen und Herren in Erg nzung zu den technologischen Aspekten der Stellungnahme des Freistaates Sachsen zum Entwurf der Leitlinien der Gemeinschaft f r die Anwendung der Vorschriften ber staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau erg nzt das S chsische Staatsministerium f r Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) folgende Anmerkungen zum Leitleinenentwurf die auf die Zuwendungsverfahren im Bereich der Verbesserung der Breitbandversorgung ausgerichtet sind.: Zu Kapitel 2.3.3. Ausgestaltung der Ma nahmen und Notwendigkeit zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen f) Offener Zugang auf Vorleistungsebene (S. 15) Offener Zugang zur gef rderten Infrastruktur sollte mindestens f r einen Zeitraum von 7 Jahren angeboten werden. Vorschlag: Offener Zugang zur gef rderten Infrastruktur sollte mindestens f r einen Zeitraum von 5 Jahren angeboten werden. 2 Begr ndung: Die Frist von 5 Jahren korrespondiert mit den f r EU-F rderprogramme sonst blichen Zweckbindungsfristen (z.B. Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005). Die Einf hrung einer anderen weiteren Frist w rde erhebliche zus tzliche Verwaltungskosten und zus tzlichen Informations- Regelungs- und Monitoringbedarf mit sich bringen deren Nutzen in keinem Verh ltnis zum Aufwand st nde. h) R ckforderungsmechanismus zur Vermeidung von berkompensation (S.15) gesamter Absatz Vorschlag: streichen Begr ndung: Der hierf r notwendige Verwaltungs- und Monitoringaufwand der durch diese Regelung verursacht w rde steht in keinem Verh ltnis zum m glicherweise eintretenden Nutzen. F r diese Regelung m ssten bestehende Verwaltungsverfahren in die die Breitbandf rderung derzeit eingebettet ist grundlegend dv-technisch und personell ver ndert/erg nzt und aufgestockt werden. Dies steht dem Simplification-Ziel der Gemeinschaft diametral entgegen. Es kann nicht generell dem Bieter angelastet werden dass sich wider Erwarten mehr Nutzer finden als prognostiziert. Des Weiteren wird die Anwendung dieser Forderung dazu f hren dass sich Anbieter generell scheuen werden an einer Ausschreibung teilzunehmen. Damit wird das eigentliche Ziel der F rderung der fl chendeckende Zugang des l ndlichen Raumes zu Breitbandanschl ssen gef hrdet. Zu Kapitel 3.4.5 Ausgestaltung der Ma nahmen und Notwendigkeit einer Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen Punkt 1 (S. 23) Als Gegenleistung f r die staatliche Unterst tzung sollte der Beg nstigte verpflichtet werden Dritten in einem Zeitraum von mindestens 7 Jahren Zugang auf Vorleistungsebene zu gew hren. 3 Vorschlag: Als Gegenleistung f r die staatliche Unterst tzung sollte der Beg nstigte verpflichtet werden Dritten in einem Zeitraum von mindestens 5 Jahren Zugang auf Vorleistungsebene zu gew hren. Begr ndung: Die Frist von 5 Jahren korrespondiert mit den f r EU-F rderprogramme sonst blichen Zweckbindungsfristen (z.B. Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005). Die Einf hrung einer anderen weiteren Frist w rde erhebliche zus tzliche Verwaltungskosten und zus tzlichen Informations- Regelungs- und Monitoringbedarf mit sich bringen deren Nutzen in keinem Verh ltnis zum Aufwand st nde. Volker Menzel Referatsleiter
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